Seit der Einführung der so genannten „Praxisgebühr“ ist diese heiß umstritten, wenngleich sich in den zurückliegenden Jahren die Aufregung etwas gelegt hat. Eigentlich klingt es seltsam, dass so viel Wirbel um die zehn Euro gemacht wird, die als „Praxisgebühr“ geleistet werden müssen. Doch auf den zweiten Blick zeigt sich, dass es gar nicht so einfach ist, wie es auf den ersten Blick scheint.
Eigentlich ist schon die Wortwahl irreführend und Quell zahlreicher Probleme. Denn die Gebühr kommt keineswegs der Arztpraxis zu, sondern den Krankenkassen. Sowohl der Begriff als auch die Umsetzung der Eintreibung der „Praxisgebühr“, legen nahe, dass der Patient dem Arzt Geld zukommen lässt.
Das führt oft zu Missverständnissen und erhöht den zeitlichen Aufwand, der für die Eintreibung der Gebühr betrieben werden muss, lautet eine Klage. Denn widerborstige und / oder uninformierte Patienten machen den Angestellten einer Arztpraxis bisweilen schwer zu schaffen, die langwierig und umständlich erklären müssen, für wen sie das Geld eigentlich kassieren.
Der ohnehin immer wieder beklagte bürokratische Aufwand ist durch die „Praxisgebühr“ keineswegs verringert worden.
Eigentlich klingt es ganz einfach: Bei einem Arztbesuch muss eine Gebühr von zehn Euro gezahlt werden, sofern man in dem entsprechenden Quartal noch nicht bei diesem Arzt gewesen ist. Wer also zwei- oder dreimal im Monat Oktober seinen Hausarzt aufsucht, muss nur einmal die Gebühr entrichten, verteilen sich die Arztbesuche auf zwei Quartale, werden zweimal zehn Euro fällig.
Doch das ist nur die Basis der Berechnung, denn Arzt ist nicht gleich Arzt. Diese sind nämlich in so genannte „Behandlungsklassen“ unterteilt. Da wären die niedergelassenen Ärzte, die Zahnärzte, die Psychotherapeuten und die Notdienste. Für jeden Arztbesuch bei einem dieser Gruppen werden zehn Euro fällig – pro Quartal.
Nicht jeder muss die „Praxisgebühr“ bezahlen. Voraussetzung ist, dass man in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und mindestens 18 Jahre alt ist. Kinder müssen also bis zu diesem Zeitpunkt keine Gebühr entrichten, auch Privatpatienten sind davon verschont.
Doch es gibt noch weitere Ausnahmen: Jene, die Anspruch auf die freie Heilfürsorge haben, Mitglieder spezieller Fürsorgeeinrichtungen, bleiben ebenfalls von der Zahlung verschont. Sollte der Arztbesuch von der gesetzlichen Unvallversicherung getragen werden, wie es bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der Fall ist, entfällt die Praxisgebühr ebenfalls.
Darüber hinaus gibt es weitere Fälle, in denen keine Praxisgebühr bezahlt werden muss.