In Deutschland bildet die Gesetzliche Rentenversicherung die unbestritten wichtigste Grundlage der Altersvorsorge. Kein Wunder, schließlich leisten sehr viele Menschen Zahlungen an den Versicherungsträger und erwerben so Ansprüche auf eine Gesetzliche Rente.
Natürlich gilt das für alle Angestellten und Arbeiter und auch für die Auszubildenden. Doch neben diesen klassischen sozialversicherungspflichtigen Berufen sind auch viele Selbstständige in der Gesetzlichen Rentenversicherung vertreten: Handwerksmeister etwa, Hebammen, Künstler und Publizisten Küstenschiffer, Seelotsen seien als Beispiel genannt.
Zu den Beitragszahlern zählen auch Wehrdienstleistende, sowie Zivildienstleistende, wobei hier der Staat zahlt. Auch Bezieher von Krankengeld, Arbeitslosengeld und anderen Leistungen sind ebenfalls Mitglied in der Gesetzlichen Rentenversicherung.
Unterschiede gibt es dabei vor alle bei der Frage, wie die Zahlung an die Rentenkasse organisiert wird.
Die mit einigem Abstand größte und wichtigste Gruppe der Beitragszahler für die Gesetzliche Rentenversicherung sind die abhängig beschäftigten Arbeiter und Angestellten. Vorm Bruttolohn wird automatisch ein festgesetzter Teil an die Rentenversicherung bezahlt, der Beitragssatz ist auf 19,5 Prozent gestiegen. Allerdings teilen sich diesen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, vom Bruttolohn werden also 9,75 Prozent für die Gesetzliche Rentenversicherung abgezogen.
Die Beiträge steigen also mit dem Gehalt, allerdings nicht unbegrenzt. Wird ein bestimmter Betrag überschritten, bleibt der zu zahlende Beitrag gleich. Die Einkommens-Grenze liegt gegenwärtig bei 5.250 Euro in den alten Bundesländern und bei 4.400 Euro in den neuen.
Auch unter den Selbstständigen gibt es Berufsgruppen, die rentenversicherungspflichtig sind. Diese haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Einmal können sie den so genannten Regelbeitrag zahlen oder aber 19,5 Prozent ihres Arbeitseinkommens.
Der Regelbeitrag liegt aktuell bei 470,93 Euro in den alten und 395,85 Euro in den neuen Bundesländern. Die Zahlung geschieht, ohne dass ein Nachweis des Einkommens nötig ist. Wer sich nicht darauf einlassen will, kann auch eine einkommensgerechte Zahlung durchführen, die etwas komplizierter ausfällt. Hier bildet der Einkommensbeleg, in der Regel in Form des Einkommenssteuerbescheids, die Grundlage für die Berechnung der Zahlungen. Die Beiträge werden auf dieser Basis festgesetzt und für die kommenden Jahre immer leicht erhöht – der Versicherungsträger geht davon aus, dass der Selbstständige seine Einnahmen erhöht.
Ist dem nicht der Fall bzw. werden Jahr für Jahr unterschiedliche Einkunftshöhen erzielt, muss man als Selbstständiger das dem Versicherungsträger durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides mitteilen, was die automatische Anhebung verhindert. Auch eine Senkung der Beiträge ist möglich, wenn die Einnahmen wenigstens 30 Prozent unter denen des Vorjahres liegen.
Daneben existieren auch eine Reihe von Ausnahmen, etwa für Existenzgründer, die in den ersten drei Jahren nur die Hälfte des Regelbetrages zahlen müssen.
Manche Selbstständigen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, was an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, die sich zum Teil drastisch voneinander unterscheiden, je nachdem wie lange die Selbstständigkeit andauert bzw. welcher Berufsgruppe man angehört.
Ausnahmen gibt es auch bei niedrigen Einkommen. Geht man einem Mini-Job nach und verdient pro Monat nicht mehr als 400 Euro, ist man von der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen befreit. Der Arbeitgeber hingegen muss 15 Prozent bezahlen, weshalb auch Mini-Jobber rentenversichert sind.
Man kann seine Beiträge auch auf 19,5 Prozent aufstocken, wodurch sich der Mini-Jobber mit 4,5 Prozent seines Einkommens beteiligen kann.
Selbstständige Künstler und Publizisten kommen in den Genuss einer besonderen Regelung. Sie sind über die so genannte Künstlersozialkasse versichert, die wie eine Art Arbeitgeber auftritt. Die Hälfte der Beiträge leistet der Künstler/Publizist, 20 Prozent zahlt der Bund, Verlage, Produzenten und Theater usw. zahlen 30 Prozent.