Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Rente an den bis zum Eintritt in den Ruhestand erworbenen Entgeltpunkten aus, die wiederum aus der Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens und den sich daraus ableitenden Zahlungen an die Rentenkasse resultieren. Das ist allerdings nur ein Teil der Wahrheit, man kann unter bestimmten Bedingungen auch Punkte sammeln, ohne dafür in die Kasse einzuzahlen.
Die Regel allerdings ist, dass beitragsfreie Zeit Punkte kostet und die Rentenhöhe drückt.
Keine Frage: Arbeitslosigkeit ist ein Belastungsfaktor für die Rentenhöhe. Das ist ein wichtiger Grund dafür, dass viele Sozialverbände vor einer grassierende Altersarmut warnen, denn vor allem Menschen mit keinem kontinuierlichen Arbeitsleben, sprich Phasen der Arbeitslosigkeit, gehören dem Vernehmen nach zu den Verlierern.
Der Grund ist, dass während der Arbeitslosigkeit zwar weiterhin Beiträge an die Rentenversicherung fließen, allerdings in geringerem Umfang als während der Beschäftigungszeit.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld I sinkt das Niveau der Zahlungen auf 80 Prozent des letzten Verdienstes, was 20 Prozent der möglichen Entgeltpunkte kostet. Noch bitterer ist das bei Arbeitslosengeld II. Im Gegensatz zur früheren Sozialhilfe zählen jetzt zwar die Zeiten als versichert, doch werden magere Zahlungen geleistet.
0,163 Entgeltpunkte fließen auf das Konto der Rentenversicherung, erst nach rund sechs Jahren hat ein Bezieher Hartz IV einen Entgeltpunkt auf dem Konto und damit die Anwartschaft auf 26,13 Euro monatliche Rente erworben.
Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, sind doch Kinder die Voraussetzung dafür, dass das System der Rente überhaupt funktioniert. Trotz dieses Faktums haben die Urheber des Systems der Rentenversicherung jene nicht belohnt, die Kinder kriegen, sondern jene, die keine haben und trotzdem aus der Rentenkasse im Ruhestand bedient werden, beklagen Kritiker.
Immerhin gibt es Rentenzuschläge für Eltern. Kindererziehungszeiten werden Müttern in den ersten drei Lebensjahren gutgeschrieben – wenn ein Antrag gestellt wird, auch den Vätern. Die Gutschrift beträgt drei Jahre Beitragszeiten auf der Basis des Durchschnittseinkommens, sofern das Kind nach dem 31. Dezember 1992 das Licht der Welt erblickt hat. Wer in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes berufstätig ist, erhält zusätzliche Entgeltpunkte. Auch hier werden diese Punkte in der Regel der Mutter zugeschrieben, es sei denn, der Vater hat seine Erwerbstätigkeit reduziert.
Sollten Erziehungszeiten für den Vater geltend gemacht werden, sollte das zu Beginn der Erziehungszeit beim Rentenversicherungsträger per gemeinsamer Erklärung geäußert werden. Rückwirkend ist das nur für zwei Monate möglich.
Einen Zuschlag erhalten Eltern auch für den Zeitraum, in dem die Kinder zwischen drei und zehn Jahren alt sind. Hier werden die Rentenbeiträge der Mutter oder des Vaters aufgestockt, Voraussetzung ist auch hier, dass die Kinder nach dem 31.12.1992 geboren worden sind. Die Aufstockung geschieht um 50 Prozent bis zur Höhe des gegenwärtigen Durchschnittseinkommens.
Um davon zu profitieren, sind mindestens 25 Jahre Anrechnungszeit bis zum Renteneintritt nötig, allerdings fließen neben den Jahren, in denen Beiträge gezahlt werden, auch die Ausbildungs- und Erziehungszeit ein.
Hat man mehr als ein Kind unter zehn Jahren, werden ab 1992 zusätzlich 0,33 Entgeltpunkte jährlich auf dem Rentenkonto verbucht.