Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichert man sich und seine Familie, sowie in bestimmten Fällen auch Hausangestellte, gegenüber Forderungen von dritter Seite ab. Trotz des Namensbestandteils „-pflicht“ handelt es sich im Gegensatz zur KFZ-Haftpflichtversicherung nicht um eine Pflichtversicherung, sondern um eine freiwillige. Die Silbe „-pflicht“ rührt aus der gesetzlichen Verpflichtung her, einen Schaden zu ersetzen.
Grundlegende Aspekte
Um in den Genuss des Schadensersatzes zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Ansprüche müssen im privaten Bereich entstanden sein, eine Zuordnung zur beruflichen oder vereinsinternen Tätigkeit, sowie einem anderen, z.B. ehrenamtlichen Engagement darf nicht vorliegen. In diesem Falle wird die spezifische Vereins- oder Ehrenamtshaftpflichtversicherung aktiviert.
Die Privathaftpflichtversicherung deckt das ab, was gewöhnlich als Alltagsrisiken bezeichnet wird. Oft genannte Beispiele sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Sportart entstehen, ebenso aus der Haltung von Tieren.
Auch Schäden in einer Mietwohnung fallen darunter, wenn es keine Glasschäden sind oder Schäden an (elektrischen) Einbauten.
Dabei gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmen, die nicht durch die Privathaftpflicht-, sondern durch eine spezifische Versicherung abgedeckt werden müssen. Ein prominentes Beispiel ist die Kfz-Haftpflichtversicherung, andere sind die Jagd-Versicherung oder auch bestimmte Versicherungen, welche die Tierhaltung betreffen.
Deckungssummen und Zusatzversicherungen
In der Regel werden unterschiedlich hohe Deckungssummen angeboten, für Personen- und Sachschäden. Zum Teil gilt das pauschal, zum Teil getrennt nach Personen- und Sachschäden. Weitergehende Schäden am Vermögen, die nicht unmittelbar auf Personen- oder Sachschäden zurückzuführen sind, müssten über eine andere Form der Haftpflichtversicherung, der Vermögenshaftpflichtversicherung abgesichert werden.
Aber auch innerhalb der Privathaftpflichtversicherung gibt es Spielräume: Bestimmte Risiken können zum Teil durch einen höheren Tarif abgesichert werden. So zum Beispiel die Deckung von Forderungen gegenüber Dritten, die von diesen nicht beglichen werden können: Zahlungsunfähigkeit oder fehlende Privat-Haftpflichtversicherung können der Grund dafür sein.
Ein weiteres Feld sind die Schäden, die durch deliktunfähige Kinder verursacht werden. Das gilt bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs, im Straßenverkehr erhöht sich die Grenze bisweilen auf das zehnte Lebensjahr. Wenn in einem solchen Fall auch keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, könnte der Geschädigte ohne Anspruch auf Schadensersatz ausgehen. Bleibt aber die so genannte „Moralische Verpflichtung“, die durch eine Zusatzversicherung ausgeschlossen werden kann.
Mietsachschäden können ebenfalls zusätzlich versichert werden, wobei es sich hierbei in der Regel um einmalig entstandene Schäden handelt, die nicht langsam aufgetreten sind. Glasschäden und Schäden an (elektrischen) Einbauten sind meist ausgeschlossen.
Vielfach sind derartige Zusatzversicherungen im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung nicht nötig, wenn diese bereits im Leistungspaket des gewählten Tarifs enthalten sind.